Ausgleichsansprüche – Verlöbnis

Eine ganz andere Rechtslage stellt sich dar, wenn die Partner sich gegenseitig ein Eheversprechen abgegeben haben. Man kann zwar aufgrund des Verlöbnisses gemäß § 1297 BGB nicht auf Eingehung der Ehe klagen.

Das Verlöbnis verschafft einem aber gewisse Rechtsvorteile, wie beispielsweise die Zeugnisverweigerung im Zivilprozess in § 283 Nr. 1 ZPO und § 52 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Da die Verlobung praktisch im Strafrecht bedeutet, dass der Verlobte als Angehöriger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1a StGB gilt. Dies hat auch bei Verlobten eine gewisse Vorteilswirkung, dass Sie bei gewissen Straftaten nur auf Antrag verfolgt werden und somit wie Angehörige behandelt werden und auch mit einer milderen Strafe rechnen können.

Nachteile können aber dadurch entstehen, dass Partner, wenn sie ohne wichtigem Grund von einem Verlöbnis zurücktreten, dem anderen Partner den Schaden aufgrund von Vermögensinvestitionen, die dieser im Vertrauen auf die kommende Ehe, getätigt hat, ersetzen müssen.

Dies können sowohl Kosten für die Anschaffung von Inventar sein, wie für die Anmietung einer Wohnung, letztendlich Investitionen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verlobung getätigt wurden.

Die Investitionen müssen nicht von dem Verlobten getätigt worden sein, sondern können auch von Großeltern oder sonstigen Verwandten getätigt worden sein. Auch soweit der Verlobte in Erwartung einer Ehe eine Arbeitsstelle aufgenommen hat, hat er hier unter Umständen Schadensersatzansprüche.

Auch Geschenke, die in Erwartung der Ehe gegeben wurden, sind von dem Verlobten unabhängig vom Verschulden zurück zu geben.

Eine Ausnahme sieht die Rechtsprechung nur dann als gegeben an, wenn ein Verlobter den anderen grob getäuscht hat oder den Rücktritt des Anderen selbst verschuldet hat, dann soll der Rückforderungsanspruch nicht gegeben sein.