Nach § 1360 a IV BGB hat der Ehegatte, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, den Anspruch, dass der andere Ehegatte ihm diese Kosten vorschießt, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist. Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist diese Bestimmung […..]
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