Eigentumsverhältnisse – Innenverhältnis

Bei dem Erwerb von Immobilien muss man unterscheiden, dass die Art und Weise der Beteiligung auch letztendlich im Grundbuch eingetragen wird. Wird man je zur Hälfte Miteigentümer oder wird man dies in Form einer Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts (§§ 405 ff. BGB) oder in Form einer OHG (§§ 405ff. BGB)

Etwas anders kann man natürlich auch regeln, indem man im Innenverhältnis eine Vereinbarung zwischen den Partnern triff, die dazu führt, in welcher Form Beiträge des einzelnen Partners geleistet werden. Auch eine Verpflichtung zur Übertragung der Immobilie kann natürlich im Innenverhältnis vereinbart werden und muss dann notariell beurkundet werden, um in das Grundbuch eingetragen zu werden.