Immobilienkauf – Einseitige Arbeitsleistung

Vielfach kommt es bei dem Kauf einer Immobilie vor, dass einer der Partner Eigentümer der Immobilie wird und der andere Partner wird nicht als Eigentümer mit eingetragen. Warum dies so ist, wird meist damit begründet, dass der eine Partner Erben hat, denen er die Immobilie nicht zukommen lassen will.

Die Gefahr einer derartigen Regelung besteht darin, dass der andere Partner oftmals in derartigen Fällen eine ganz erhebliche Arbeitsleistung oder Geldsumme in die Immobilie steckt, obwohl er im Grundbuch nicht Eigentümer ist. Bei Beendigung der Nichtehelichen Lebensgemeinschaft findet nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Ausgleich des Zuwachswertes statt, wenn der eine Partner die Partnerschaft verlässt.

Problematisch ist allerdings, dass der BGH auf Billigkeitserwägung abstellt und zwar insbesondere auch dahingehend, dass der andere Partner, der die Partnerschaft verlässt und die Arbeits- oder Geldleistung erbracht hat, auch die Immobilie benutzt und einen Vorteil hieraus erlangt und wird dieser Vorteil abzuziehen zu sein.

Insgesamt sollten die Partner sich hier von zwei Seiten aus eine Regelung überlegen. Die eine Seite betrifft die Frage, ob man dem anderen Partner finanziell völlig frei stellen will. Auch dies muss mit einer entsprechenden Regelung im Vertrag geregelt werden. Auf der anderen Seite kann man auch regeln, in welcher Form ein Ausgleich zu erfolgen hat. Auch hieran sieht man wieder wie wichtig ein Vertrag in einer Nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist, der natürlich zwar nicht ähnlich wie in einer Ehe bindet, und auch nichts mit einer Ehe zu tun hat, aber die Ungleichgewichtung innerhalb eines derartigen Immobilienkaufs absichern sollte.