Wenn man innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam eine Mietwohnung anmieten, so taucht sehr oft das Problem auf, dass sich einer der beiden Partner einmal von dem anderen trennt. Beide haben den Mietvertrag unterschrieben. Ein Partner zieht aus. Der andere Partner verspricht, die Miete zu bezahlen. Dies läuft in den
ersten Jahren dann auch recht gut. Nach einigen Jahren bekommt der ausgezogene Lebenspartner auf einmal eine Aufforderung von dem Vermieter – diesen Fall haben wir erlebt – dass er € 28.000,00 an Mietschulden bezahlen muss. Die Schulden setzen sich aus 6 Monaten nicht bezahlter Miete und Schadenersatz für die Verwahrlosung der Räume zusammen. Der ausgezogene Partner war völlig verzweifelt. Er hatte seinem ehemaligen Lebenspartner vertraut, was sich für ihn bitter rächte. In diesem Rechtstreit konnten wir überhaupt nichts einwenden; die Rechtslage stellte sich so schlecht für den ausgezogenen Partner dar, dass er letztlich für alle Forderungen einstehen musste.
Einen anderen Fall hatte unser Büro in der Presse veröffentlicht, der noch schlimmer war. Ein Partner hatte das Haus verlassen, während der andere Partner zunächst weiterhin in dem Haus wohnen blieb. Dieser hatte das Haus schließlich an verschiedene zwielichtige Personen weitervermietet und sich überhaupt nicht mehr um das Haus gekümmert. Letztendlich waren beide Partner ausgezogen. Der ausgezogene „seriöse“ Partner wollte, dass der Mietvertrag beendet wird. Der andere wollte dies nicht, da er die völlig überhöhte Miete von den einzelnen Untermietern kassierte. Auch hier ging die Lösung nur so, dass man den Partner, der meinte, ein großes Geschäft machen zu müssen, auf Zustimmung zur Kündigung verklagte.
Ganz schwierig wird die Situation allerdings dann, wenn beide Parteien, bzw. beide Lebenspartner, einen langfristigen Mietvertrag ohne Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung abgeschlossen haben. Aus diesem Grund ist es dringend empfehlenswert, einen vollumfänglichen Vertrag zu schließen, um die mietrechtliche Situation zwischen den Partnern zu regeln.