Vielfach entsteht ein ganz existentieller Streit bei Ende der nichtehelichen Partnerschaft über die Frage, wem das gemeinsam angeschaffte Haustier gehört. Jeder der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft will in einem derartigen Fall das Tier für sich behalten. Da man ein Tier nicht wie Gegenstände, die man gemeinsam gekauft hat, teilen kann, und eine Versteigerung mehr als sinnlos wäre, hat das Amtsgericht Walsrode mit Urteil vom 23.12.2009 entschieden, dass der Einzelfall zu entscheiden ist. Der Richter muss praktisch innerhalb eines Gerichtsverfahrens klären, bei wem das Tier besser aufgehoben ist.