Nichteheliche Lebensgemeinschaft – Immobilieneigentum – Miteigentum

Große rechtliche Probleme können entstehen, wenn die Partner in einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft eine Immobilie kaufen. Erstens tritt die Frage auf: Kaufen die Partner die
Immobilie in Miteigentümergemeinschaft, also das jedem ein gewisser Teil gehört –? Dies
würde sich empfehlen im Hinblick auf unterschiedliche Geldbeträge, die für den Ankauf die
einzelnen Partner zahlen, oder es gibt auch die Möglichkeit, dass man die Immobilien in Form
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kauft. Die Gesellschaft wird als Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts auch im Grundbuch eingetragen. In dem Gesellschaftsvertrag kann
man auch eine etwaige Auseinandersetzung regeln, auch insbesondere regeln wer was bezahlt
hat oder welche Arbeitsleistung wer eingebraucht hat. Wichtig ist auch eine Regelung, die im
GbR-Recht möglich ist, dass man klärt, wer im Todesfall dann den GbR-Anteil übernehmen
kann – meist der überlebende Partner. Man kann auch im GbR-Vertrag regeln, dass die
Teilungsversteigerung der einzelne Partner nicht verlangen kann, was letztendlich bedeutet,
dass man sich bei einem etwaigen Verkauf einigen muss. Die Regelungen des GbR-Vertrages
sind schwierig und sollten von einem Experten erläutert werden bzw. in einem Vertrag
verfasst werden.