Nach § 1360 a IV BGB hat der Ehegatte, der nicht in der Lage ist, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, den Anspruch, dass der andere Ehegatte ihm diese Kosten vorschießt, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist. Für die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist diese Bestimmung nicht anwendbar. Die Vorschrift ist nur auf Eheleute anzuwenden. Der Gesetzgeber geht davon aus – und dies wurde auch in der Entscheidung des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 16.05.2017 ausdrücklich erwähnt – dass auch wenn gemeinsame Kinder gemeinschaftlich versorgt werden, die nichteheliche Lebensgemeinschaft eine analoge Anwendung von § 1360 a BGB nicht zulässt.
Nach Ansicht des Gerichts stellt die nichteheliche Lebensgemeinschaft auch dann wenn gemeinsame Kinder gemeinschaftlich versorgt werden keine derart gefestigte Verbindung wie eine Ehe dar. Man sieht also auch bei dieser Entscheidung, dass hier dringend eine vertragliche Regelung notwendig ist.