Über jeden Immobilienkauf, den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam tätigen, hängt immer das Schwert einer möglichen Immobilienversteigerung, was den meisten unbekannt ist.
Im Klartext kann dies bedeuten, wenn beispielsweise die Bankdarlehen nicht bedient werden oder der Partner, der verlassen wurde, keine Lust mehr hat, die Darlehen zu bezahlen, dass er dann eine Zwangsversteigerung der Immobilie provozieren kann.
Im Rahmen der Teilungsversteigerung hat der Immobilienpartner, der bei der Versteigerung nicht das höchste Gebot abgegeben hat, dass Problem, dass durch den Zuschlag in der Teilungsversteigerung praktisch der Erwerber ein Räumungsurteil erwirbt. Er kann sofort auf Räumung klagen, mit der Konsequenz, dass der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der vielleicht jahrelang die Darlehen mit bezahlt hat, das Immobilienvermögen und die Immobilie verliert und ausziehen muss.
Man kann dies verhindern, indem man einen Ausschluss der Teilungsversteigerung im Grundbuch vereinbart. Allerdings hilft dies in einem Fall nicht, dass wenn das im Grundbuch abgesicherte Darlehen nicht bedient wird. Dann kann die Bank, die immer an erster Rangstelle steht, die Zwangsversteigerung durchführen, was ebenfalls zum Verlust der Immobilie führt. In diesem Fall ist, um hier die Probleme im Voraus zu verhindern, eine ausreichende Beratung notwendig.