Leben die Partner gut ein Jahr in einem zu gemeinschaftlichen Eigentum erworbenen Haus zusammen, hat sich die Partnerschaft nach Ansicht des OLG Köln, Urteil vom 04.03.1999 so zu einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft verfestigt, dass Anspruch auf Trennungsunterhalt gem. § 1579 Nr. 7 BGB verwirkt ist.
Im Klartext bedeutet dies, dass selbst, wenn der Partner eine Unterhaltsvereinbarung für die getrenntlebende Zeit getroffen hat, dass dann durch die neuen Lebensumstände wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage eine derartige Unterhaltsvereinbarung anzupassen ist. Im Rahmen der Entscheidung wird darauf hingewiesen, dass man von einer neuen Beziehung im Einzelfall kaum bei einem Zeitraum unter zwei bis drei Jahren sprechen kann.