Auch im Rahmen eines Vertrages einer Nichtehelichen Lebensgemeinschaft sollte die Situation einer Zahlungsunfähigkeit einer der beiden Partner berücksichtigt werden.
Dies gilt insbesondere dann, wenn beide Partner gemeinsam ein Darlehen aufgenommen haben oder beide Partner Schuldverträge unterschrieben haben oder beide Partner eine Immobilie haben.
Was geschieht, wenn einer der beiden Partner vermögenslos wird und beispielsweise bei der Immobilie das Bankdarlehen nicht mehr bedienen kann. In einem derartigen Fall würde es für den Partner, der die Immobilie mit finanziert hat, gefährlich werden. Entweder bezahlt er den vollen Darlehensbetrag, entgegen den Vereinbarungen, dass jeder die Hälfte trägt, um eine Zwangsversteigerung durch die Bank zu verhindern. Gleiches gilt natürlich auch bezüglich jedes anderen Schuldverhältnisses, dass beide zusammen eingegangen sind und zu dem beide rechtlich verpflichtet werden. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit kann es hier zu einer ganz erheblichen Notsituation kommen, die rechtlich natürlich auch abgesichert werden muss. Dies hat nichts mit gegenseitigem Misstrauen zu tun, sondern ist letztendlich nur eine Hilfe, für beide Partner, da keiner in die Zukunft voraussehen kann, welche wirtschaftlichen Bedingungen gegebenenfalls eintreten können.